EU-One-Stop-Shop (EU-OSS)

1. Was ändert sich bei der Versandhandelsregelung ab 1.7.2021?

Ab 1.7.2021 entfällt die Lieferschwelle. Das bedeutet dass Lieferungen an private Konsumenten in der EU ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich im Bestimmungsland zu versteuern sind. Lediglich bei Kleinstunternehmen mit Versandhandelsumsätzen von bis zu EUR 10.000 pro Jahr (diese Grenze gilt für alle Lieferungen in die EU; nicht pro Land) ist weiterhin eine Besteuerung in dem Land vorgesehen, wo die Versendung oder Beförderung beginnt. Dies hätte zur Folge, dass sich alle Amazon FBA-Händler in allen Ländern der EU (sofern dort Waren hingeschickt werden) steuerlich registrieren lassen müssen. Um diesen bürokratischen Aufwand zu vermeiden, können die Umsätze über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) im Wohnsitzstaat gemeldet und die Steuern dort abgeführt werden. Von dort wird die weitere Verteilung an die jeweiligen Länder vorgenommen.

 

2. Wie kann ich mich dazu anmelden?

Seit April 2021 kannst du dich über Finanz-Online zum EU-OSS anmelden. Achtung: Wenn du dich für EU-OSS entscheidest sind alle unter die EU-OSS Regelung fallende Umsätze über dieses System zu erklären (keine Ausnahme von einzelnen Ländern in denen beispielsweise ohnehin eine Registrierung vorliegt).

Hier der Link für die Anmeldung (Anmeldedaten erforderlich):

https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/

 

3. Ich habe eine österreichische und deutsche UID-Nummer. In welchem Land muss ich mich zu EU-OSS anmelden?

Für EU-Unternehmen erfolgt die Registrierung in jenem Staat in dem der Sitz der wirtschaftlichen tätigkeit liegt. Für in Österreich ansässige Händler muss die Registrierung damit über das österreichische Finanz-Online erfolgen.

Achtung: Wenn du dich für EU-OSS entscheidest sind alle unter die EU-OSS Regelung fallende Umsätze über dieses System zu erklären (keine Ausnahme von einzelnen Ländern in denen beispielsweise ohnehin eine Registrierung vorliegt).

 

4. Anwendungsbeispiele EU-OSS

Beispiel: österreichischer Amazon FBA Händler – versendet Brotbeutel vom Warenlager Deutschland (österreichische UID-Nr und deutsche UID-Nr liegen vor).

  1. Versand an österreichische Private: 20 % österreichische Umsatzsteuer,  Meldung über EU-OSS über österreichisches Finanz-Online
  2. Versand an deutsche private Abnehmer: 19  % deutsche Umsatzsteuer, Meldung über deutsche Umsatzsteuermeldung in Deutschland (Elster)
  3. Versand an spanische…(andere EU-Länder) private Abnehmer:  22 % spanische Umsatzsteuer, Meldung über EU-OSS über österreichisches Finanz-Online
  4. Versand an österreichische Unternehmer:  steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung 0 %, Zusammenfassende Meldung und Umsatzsteuermeldung in Deutschland (Elster)
  5. Versand an deutsche Unternehmer: 19 % deutsche Umsatzsteuer, Meldung über Umsatzsteuermeldung in Deutschland (Elster)
  6. Versand an spanische…(andere EU-Länder) Unternehmer:  steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung 0 %, Zusammenfassende Meldung und Umsatzsteuermeldung in Deutschland (Elster)

 

5. Umstellung auf EU-OSS: Muss ich die Produktpreise um die Steuer des jeweiligen Landes anpassen?

Die bei Amazon eingegeben Produktpreise müssen alle anfallenden Steuern beinhalten. Zum Beispiel muss beim Angebot bei „Amazon.es“ die spanische Umsatzsteuer zum entsprechenden Steuersatz eingerechnet werden. Achte also bitte darauf, dass ab 1.7.2021 die Preise für die jeweiligen Länder entsprechend angepasst werden. Andernfalls schmälert ein höherer Steuersatz in einem anderen Land deinen Gewinn.

 

6. In welchen Ländern muss ich mich ab 1.7.2021 steuerlich noch registrieren wenn ich EU-OSS anwende?

Bei Anwendung des EU-OSS beschränkt sich die umsatzsteuerliche Registrierung auf das Heimatland und alle Länder mit Lagerbestand.

 

7. Ab welchem Zeitpunkt kann ich EU-OSS anwenden?

Die Verwendung des IOSS muss auf elektronischem Weg beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. EU-OSS ist ab dem ersten Tag des auf den Antrag folgenden Kalendervierteljahres anzuwenden. Das heißt, wenn EU-OSS ab 1.7.2021 angewendet werden soll, hat die Anmeldung bis 30.6.2021 beim Finanzamt zu erfolgen.

 

8. Wann und wie sind die Erklärungen abzugeben?

Erklärungszeitraum ist immer das Kalendervierteljahr. Die Meldung hat bis zum Letzten des Folgemonats zu erfolgen (zB Meldezeitraum 3. Quartal 2021 à Meldung bis 31.Oktober 2021).

Nullerklärungen sind verpflichtend abzugeben.

Die Meldung hat über Finanz-Online zu erfolgen.

Es ist keine Jahreserklärung einzureichen.