Das KFZ im Steuerrecht

KFZ Kosten sind in jeder Buchhaltung zu finden. Auch bei Amazon-FBA-Händler fallen KFZ-Kosten an. Sei es für den Transport von Waren oder für Geschäftsreisen des Unternehmers. In diesem Beitragen beschäftigen wir uns mit den steuerlichen Bestimmungen zu KFZ-Aufwendungen in Österreich.

Zunächst ist festzustellen in welchem Umfang das KFZ betrieblich und privat genutzt wird. Im Idealfall wird ein Fahrtenbuch geführt anhand der %-Anteil an betrieblichen und privaten Fahrten nachgewiesen werden kann.

Wird das Fahrzeug zu mehr als 50 % privat verwendet, liegt notwendiges Privatvermögenvor. Steuerlich ergeben sich folgende Konsequenzen:

· Das Fahrzeug ist nicht in das Anlagenverzeichnis aufzunehmen.

· Der auf die betriebliche Nutzung entfallende Teil der Gesamtkosten kann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Bei betrieblichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 km pro Jahr kann vereinfachend das amtliche Kilometergeld (derzeit EUR 0,42) angesetzt werden. Wird das Kilometergeld angesetzt, sind sämtliche mit dem PKW zusammenhängende Kosten abgegolten (auch Parkgebühr, Vignette, Maut).

· Bei Veräußerung ist der Veräußerungsgewinn oder -verlust nicht steuerwirksam (da Privatvermögen).

 

Wird das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich verwendet, liegt Betriebsvermögenvor. Steuerlich ergeben sich dadurch folgende Konsequenzen:

· Das Fahrzeug ist in das Anlagenverzeichnis (zu 100 %) aufzunehmen und über die Nutzungsdauer verteilt in Form der Abschreibung geltend zu machen. PKWs sind gesetzlich zwingend über 8 Jahre verteilt abzuschreiben.

· Sämtliche Aufwendungen iZm dem Fahrzeug (Treibstoff, Reinigung, Instandhaltung, etc) sind zunächst in voller Höhe Betriebsausgaben. Hinsichtlich der privaten Nutzung ist von den gesamten Kosten ein Privatanteil auszuscheiden.

· Bei Veräußerung ist der gesamte (!) Veräußerungsgewinn oder -verlust steuerwirksam. Hierfür ist kein Privatanteil auszuscheiden.

· PKWs sind generell vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen (Ausnahmen gibt es zB für Elektroautos, Mini-Vans wie VW Sharan, Seat Allhambra, Ford Galaxy, …)

  • Steuerlich sind maximal Anschaffungskosten (inkl Umsatzsteuer und Nova) iHv EUR 40.000 anerkannt (sogenannten Luxusgrenze). Dies gilt auch für Gebrauchtwagen, sofern diese nicht älter als 5 Jahre sind. Übersteigen die Anschaffungskosten dieLuxusgrenze, sind sämtliche wertabhängigen Kosten (Abschreibung, Finanzierungskosten, Kaskoversicherung, Haftpflichtversicherung, motorbezogene Versicherungssteuer) aliquot zu kürzen.
  • Im Falle von Leasingfahrzeugen ist Folgendes zu beachten: Betragen die Anschaffungskosten des neuen Leasingfahrzeuges mehr als EUR 40.000, so ist der auf den übersteigenden Betrag entfallende Teil der Leasingrate nicht abzugsfähig. Weiters ist auch bei Leasingfahrzeugen die Regelung über die 8-jährige Mindestabnutzungsdauer in Form des Aktivpostens zu berücksichtigen. Mit der Bildung eines Aktivpostens wird jener Betrag der Leasingrate (vorläufig) ausgeschieden, der die Abschreibung auf Grundlage der Mindestnutzungsdauer übersteigt.
Folgende Beiträge könnten Sie auch interessieren: